Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Mietgegenstand
1.1) Der Vermieter verpflichtet sich das, gemäß dem Mietvertrag
vereinbarte, Fahrzeug dem Mieter in einem technisch
einwandfreien Zustand und mit gesetzlich vorgeschriebener
Haftpflichtversicherung bereitzustellen.
1.2) Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der
Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das
Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.

§2 Miete, Kaution, Mietsicherheit

2.1) Es wird eine fahrzeugabhängige Mietsicherheit erhoben. Diese
wird vertraglich individuell vereinbart und dient der Absicherung
von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter im
Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Schuldverhältnis.
2.2) Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters,
die aus dem Mietverhältnis resultieren. Der
Vermieter kann gegen den
Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen
aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
2.3) Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige
Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit
anfallen trägt der Mieter.

§3 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges

3.1) Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei
denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
3.2) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und
gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er
das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf.
Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Deutschland nutzen. Bei
übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Reinigung des
Fahrzeugs erfordert leistet der Mieter Schadenersatz. Falls die
Profiltiefe des Reifens nach Rückgabe des Fahrzeugs eine Differenz
von mehr als 1,5 mm aufweist, so ist eine Entschädigung vom
Mieter zu zahlen. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein
Problem, so hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu
benachrichtigen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine
technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das
Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
3.3) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor
Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich
ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an
Autorennen und ähnlichen Fahrten Teilnahmen an Geländefahrten
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen
Stoffen
3.4) Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
3.5) Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen
oder vorläufig entzogen ist und dass kein
Fahrverbot besteht.
3.6) Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss
von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
führen wird.
3.7) Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
3.8) Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass sämtliche Fahrer im
Mietvertrag angegeben sind.

§4 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

4.1) Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich
einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang
erforderlich macht, so hat er den Vermieter
unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt
durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort
behoben werden so haben beide Vertragsparteien
das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der
Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete
bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet

§5 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung

5.1) Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges
verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall,
Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er
unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw.
Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner
einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben,
der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und
Zeugen schriftlich festzuhalten. Wird während der Zeit der
Vermietung das Fahrzeug stillgelegt bzw. außer Betrieb gesetzt,
durch Eigenverschuldung des Mieters bzw. Fahrers, so wird ein
Ersatzanspruch pro ausgefallenen Tag vom Tagesmietpreis des
Fahrzeuges geltend gemacht.
5.2) Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des
Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden
vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der
bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
5.3) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund
von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung
sonstiger Pflichten aus §3 dieses Vertrages während der Mietzeit
zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für
Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten,
Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem
Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht
worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung
etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen
Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe
des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall
nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn
oder einen Dritten bedient wurde.
5.4) Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze,
insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung
des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt
den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher
Verstöße gegen den Vermieter erheben.
5.5) Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt,
der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt
worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu
vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits
bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
5.6) Der Vermieter ist verpflichtet unverzüglich die Polizei und den
Vermieter zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einem
Verkehrsunfall verwickelt ist, gestohlen wurde oder anderweitige
Beschädigungen erlitten hat.
5.7) In einem Strafverfahren kann eine Ortung des Fahrzeuges als
sogenanntes Objekt rechtlichen Augenscheins nach §86 der
Strafprozessordnung (StPO) in den Prozess eingeführt werden.
5.8) Es besteht für das Fahrzeug die folgende Versicherung:
Vollkaskoversicherung, mit einer fahrzeugabhängigen
Selbstbeteiligung, die der Mieter in einem selbstverschuldeten
Unfall zahlen muss. Die Teilkasko ist ebenfalls fahrzeugabhängig. Die
Insassen sind laut Versicherung nicht versichert.
5.9) Der Mieter haftet für sämtliche Bußgelder, Parkgebühren und
anderweitige Entgelte, die während der Mietdauer anfallen.
5.10) Im Falle des Untergangs, des Diebstahls oder der
Beschädigung des Fahrzeuges haftet der Mieter nach den
allgemeinen, gesetzlichen Haftungsregeln.

§6 Nebenabreden

8.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

§7 Wirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit der
gesamten Mietvertragsbedingungen.